Gesetz - HörgAkAusbV 1997
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1022 - 1031)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag beschreiben
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung beschreiben
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Aufgaben und Stellung des Unternehmens im Rahmen des Gesundheitssystems, im gesamtwirtschaftlichen und internationalen Zusammenhang beschreiben
c)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Einkauf, Fertigung, Verkauf und Verwaltung, erklären
d)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften beschreiben
e)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages beschreiben
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge beschreiben
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Unfallversicherungsträger und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze beachten
4Arbeitssicherheit, Hygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a)Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, die insbesondere von elektrischer Energie und durch Gefahrstoffe ausgehen, feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)elektrische Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit dem Einsatz von EDV-Anlagen beachten
c)berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
d)Maßnahmen gegen die Entstehung und Verbreitung von Krankheiten ergreifen, insbesondere Werkzeuge und Instrumente desinfizieren sowie persönliche Hygienemaßnahmen durchführen
e)Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen und sonstigen akuten gesundheitlichen Störungen einleiten
f)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
g)zur rationellen und umweltschonenden Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
h)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
i)Arbeitsmittel, Schleifreste und Reinigungsmittel, Verpackungsmaterial, Batterien, Kleber und Lösungsmittel sowie sonstige Betriebsstoffe, Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltgerecht einsetzen und entsorgen
5Lesen und Anwenden von Fachunterlagen, Einsatz der EDV und Datenschutz (§ 3 Nr. 5)a)technische Unterlagen, Dokumentationen, Richtlinien, Handbücher und einschlägige Normen auswerten und anwenden2   
b)Firmenunterlagen lesen und anwenden
c)Blockschaltbilder lesen und interpretieren
d)Fachausdrücke und Fachsprache anwenden
e)Regelungen zum Datenschutz anwenden
f)persönliche und gesundheitliche Tatbestände sowie schutzbedürftige Daten der Kunden vertraulich behandeln
g)EDV-Anlagen handhaben, insbesondere branchenübliche Software einsetzen, Peripheriegeräte anschließen, Daten vor unbefugter Nutzung und Veränderung schützen sowie Daten sichern 3  
6Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 6)a)Probleme erkennen und als Aufgabe definieren, Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen4   
b)Informationsquellen erschließen sowie Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben
c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und mit den Beteiligten abstimmen
d)die eigenen Zeitressourcen im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben planen und Prioritäten setzen
e)Aufgaben im Team planen und ausführen
f)Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Meßgeräte und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
g)Arbeitsergebnisse zusammenführen, Zwischen- und Endergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewerten
h)Ablauf und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Funktionsbereichen des Ausbildungsbetriebes beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen
i)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
k)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
7Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten (§ 3 Nr. 7)a)das Erscheinungsbild des Betriebes und seine Wettbewerbssituation einschätzen4   
b)Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren auszeichnen und präsentieren
c)an Werbeaktionen und deren Erfolgskontrolle mitwirken
d)Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden beraten
e)Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Kaufvertragsrecht anwenden
f)Bedarf des Betriebes an Produkten und Dienstleistungen ermitteln, Warenbestände überprüfen
g)Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrollieren
h)Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß der Bestellung überprüfen sowie Mängel dokumentieren, beurteilen und reklamieren
i)Waren sachgerecht lagern und pflegen
k)Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln, Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen   4
l)Kundengespräche situationsgerecht, kundenbezogen und unternehmensorientiert sowie unter Berücksichtigung der psychosozialen Situation Hörbeeinträchtigter führen
m)bei Leistungsstörungen Kunden informieren und Alternativen aufzeigen
n)Angebote und Kostenvoranschläge erstellen, einschließlich Kostenermittlung
o)unterschiedliche Zahlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten anbieten, Zahlungsvorgänge abwickeln
p)Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten
8Ausführen von Geschäftsvorgängen (§ 3 Nr. 8)a)Büro- und Telekommunikationsgeräte nutzen, insbesondere Textverarbeitungssysteme mit Standardsoftware, Datenfernübertragungssysteme sowie Ein- und Ausgabegeräte4   
b)Schriftverkehr mit Kunden, Firmen, Ärzten und Kostenträgern führen sowie Postein- und -ausgang bearbeiten
c)Kundendaten dokumentieren
d)Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitgeber für die Hörsystemversorgung unterscheiden  2 
e)betriebliche Leistungen verursachergerecht zuordnen und abrechnen, die betriebliche Kostenrechnung als Informations- und Kontrollsystem nutzen sowie kostenbewußt handeln
f)Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen durchführen   3
g)Buchungsunterlagen anfertigen, Buchungen nach Anleitung durchführen
h)Mahnverfahren durchführen
i)Anfragen erstellen, Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten beurteilen sowie Angebote vergleichen
9Anatomie, Physiologie und Pathologie der Hör- und Sprechorgane (§ 3 Nr. 9)a)Anatomie und Physiologie des Außen-, Mittel- und Innenohres sowie der zentralen Hörbahnen beschreiben4   
b)hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Schalleitungs-, Innenohr- und neutrale Schwerhörigkeit, zentrale Störungen und kombinierte Schwerhörigkeit, unterscheiden
c)pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan, insbesondere im Mittel- und Innenohr sowie dem Nervensystem, bei der Hörsystemversorgung berücksichtigen  2 
d)hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der Hörsystemversorgung erkennen
e)Aufbau und Funktion der Sprechorgane beschreiben sowie Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchtigung und Sprachentwicklung beurteilen   2
10Psychoakustik (§ 3 Nr. 10)a)physio- und psychoakustische Phänomene, insbesondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit und Dynamikbreite des Hörens sowie individuelles Hörempfinden, beschreiben 2  
b)psychoakustische Tests klassifizieren, durchführen und auswerten
c)Einzelleistungen des gesunden und des pathologischen Gehörs, insbesondere Frequenz-, Zeit- und Amplitudenauflösungsvermögen, beurteilen  2 
11Akustik (§ 3 Nr. 11)a)Schallereignisse meßtechnisch erfassen und nach Amplitude, Zeitintervall, Frequenz und Phase unterscheiden sowie akustische Größen berechnen5   
b)akustische Eigenschaften von Räumen beurteilen und zugehörige Kenngrößen ermitteln  2 
12Beraten und Betreuen von Patienten (§ 3 Nr. 12)a)Terminplanung mit Patienten absprechen2   
b)Ladegeräte, Akkumulatoren und Batterien für Hörsysteme auswählen
c)Patienten die Schritte einer Hörsystemversorgung unter Berücksichtigung seiner individuellen Erfordernisse erklären
d)organisatorische Abwicklung einer Hörsystemversorgung beschreiben, insbesondere unter Beachtung der Richtlinien über die Zusammenarbeit von Ohrenfachärzten und Hörgeräteakustikern 3  
e)Patienten unter ästhetischen Gesichtspunkten beraten
f)den Patienten Indikationen und Kontraindikationen für die Hörsystemversorgung erklären, Möglichkeiten und Grenzen des Hörens mit dem Hörsystem aufzeigen sowie zum Tragen des Hörsystems motivieren  2 
g)Auswirkungen einer Hörschädigung auf die psychosoziale Situation unter Berücksichtigung entwicklungs- und wahrnehmungs-psychologischer Gesichtspunkte und der Sprache des Betroffenen einschätzen   6
h)Beratungsgespräche unter Berücksichtigung der individuellen Hörprobleme, der psychosozialen Situation und des persönlichen Umfeldes des Patienten führen
i)Zusatzgeräte, insbesondere Geräte mit nichtakustischen Übertragungsarten und Telefonverstärker, unterscheiden und gemäß ihren Einsatzgebieten den Patienten anbieten, einstellen und dem Patienten die Bedienung erläutern
13Ermitteln und Beurteilen der akustischen Kenndaten des Gehörs (§ 3 Nr. 13)a)Funktionseinheiten eines Audiometers unterscheiden, Audiometer prüfen und einstellen, Selbsttest durchführen6   
b)Störungen an Audiometern feststellen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
c)Patienten die audiometrische Messung erklären sowie Patienten einweisen
d)Tonaudiogramme über Luftleitung und über Knochenleitung aufnehmen sowie Hör- und Unbehaglichkeitsschwelle ermitteln
e)Sprachaudiogramme aufnehmen sowie Sprachverständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den Bereich des angenehmen Hörens ermitteln
f)Ergebnisse audiometrischer Messungen darstellen und auswerten 2  
g)Skalierungsverfahren zur Ermittlung der Kenndaten des Gehörs anwenden  3 
h)Meßprinzip der Impedanzmessung anwenden, Mittelohrimpedanzen messen sowie Gehörgangsrestvolumen und Stapediusreflexschwellen bestimmen
i)Vertäubungsregeln bei der Ton- und Sprachaudiometrie anwenden
k)charakteristische Größen für sonstige Störungen, insbesondere Tinnitus, ermitteln   6
l)Testmaterialien hinsichtlich ihres phonetischen Aufbaus beurteilen und entsprechend der Indikation auswählen und Sprachaudiogramme mit unterschiedlichen Testmaterialien aufnehmen
m)für den Patienten und seine Hörschädigung geeignete überschwellige audiometrische Messungen zur weiteren Differenzierung der Hörschädigung auswählen und durchführen
n)audiometrische Messungen mit sprachfreien Signalen auswählen und ausführen
o)Kenngrößen des Gehörs durch In situ- und In vivo-Messungen bestimmen
p)objektive Meßverfahren unterscheiden und ärztliche Interpretation nachvollziehen
14Anfertigen von Abformungen des äußeren Ohres (§ 3 Nr. 14)a)äußeres Ohr entsprechend den Hygienevorschriften otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell beurteilen8   
b)Abformverfahren und -materialien auswählen
c)Funktionsabformungen des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung bei intaktem äußerem Ohr unter Beachtung der Maßnahmen zum Schutz des Ohres anfertigen
d)Ohrabformungen entsprechend der Gehörgangsanatomie und der Hörstörung zur Herstellung der Rohlinge bearbeiten
e)Funktionsabformungen des äußeren Ohres bei perforiertem oder fehlendem Trommelfell anfertigen  2 
f)Funktionsabformungen des äußeren Ohres bei operiertem Mittelohr anfertigen   2
g)Abformungen bis vor das Trommelfell unter Beachtung der besonderen Maßnahmen zum Schutz des Ohres anfertigen
h)Epithesen und deren Verankerungen bei der Abformung berücksichtigen
15Herstellen und Bearbeiten von Otoplastiken (§ 3 Nr. 15)a)Arten und Formen von Otoplastiken entsprechend ihren Anwendungsbereichen auswählen, alternative Lösungen bewerten3   
b)Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Otoplastiken auswählen
c)Einbettmaterialien und Trennmittel auswählen, Negativmodelle von Ohrabformungen herstellen sowie Rohlinge, insbesondere durch Kalt-, Heiß- und Lichtpolymerisation, fertigen
d)Otoplastiken unterschiedlicher Art durch Bohren, Fräsen und Schleifen aus Rohlingen anfertigen 6  
e)Otoplastiken entsprechend den individuellen Gegebenheiten zur Belüftung und zur Beeinflussung der akustischen Eigenschaften bohren und kerben
f)Verfahren zur Bearbeitung von Oberflächen der Otoplastiken zur Vermeidung von Hautreaktionen auswählen und durchführen
g)Schalen für Im-Ohr-Geräte (IO-Geräte) fertigen  3 
h)Schmuckotoplastiken entwerfen und anfertigen
i)Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere Stütz- und Auflageplastiken, unter Berücksichtigung der Einsatzbereiche herstellen   2
k)Otoplastiken zum Schutz des normalen und pathologischen Ohres anfertigen und ihre Wirkung messen
16Montieren und Modifizieren von Hörsystemen (§ 3 Nr. 16)a)lösbare und unlösbare Materialverbindungen, insbesondere durch Weichlöten und Kleben, herstellen2   
b)Schallschläuche auswählen und montieren
c)mechanische Elemente zur Beeinflussung der akustischen Eigenschaften von Otoplastiken auswählen und einbauen 2  
d)IO-Geräte in Otoplastiken einbauen   4
e)Hörbügel und Hinter-Ohr-Geräte mit Adapter in Normal- und CROS-Ausführung an das Brillenmittelteil montieren und anpassen
17Messen der akustischen Kenndaten von Hörsystemen (§ 3 Nr. 17)a)Meßverfahren und Meßanlagen zur Bestimmung der akustischen Kenndaten von Hörsystemen unterscheiden 2  
b)akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von Hörsystemen in der Meßbox unter Beachtung von Vorschriften und Normen ermitteln und darstellen
c)akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von Hörsystemen durch In situ-Messungen unter Beachtung von Vorschriften und Normen ermitteln und darstellen  2 
d)Kenndaten von Regelungen und Begrenzungen in Hörsystemen messen und dokumentieren
e)induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen messen und dokumentieren
f)akustische Wiedergabekurven in Abhängigkeit zusätzlicher Parameter, insbesondere Schalleinfallswinkel, Hörprogrammen und Störgeräuschspektren, aufnehmen   3
g)lineare und nichtlineare Signalveränderungen sowie Eigenrauschen von Hörsystemen messen und dokumentieren
18Auswählen und Anpassen von Hörsystemen und Zubehör sowie Durchführen vergleichender Hörerfolgs-messungen (§ 3 Nr. 18)a)ärztliche Verordnungen auswerten2   
b)audiologische Anamnesen durchführen
c)Hörsysteme unter Berücksichtigung der audiologischen Gegebenheiten voreinstellen  4 
d)audiometrische Meßmethoden im Hinblick auf die Hörsystemanpassung auswählen, Messungen ausführen und auswerten
e)Hörsysteme durch Sprachtest miteinander vergleichen
f)vergleichende Anpaßmessungen in unterschiedlichen Störschallsituationen durchführen
g)Meßprotokolle erstellen sowie die Anpaßbarkeit des Hörgeräteakustikers dokumentieren
h)Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische und elektronische Maßnahmen beeinflussen sowie Regelungen und Begrenzungen einstellen   6
i)Hörsysteme nach Bauformen, Schallübertragung, Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und Regelung sowie Handhabungsmöglichkeiten des Patienten unterscheiden und entsprechend der audiologischen Gegebenheiten und den Wünschen des Patienten auswählen
k)Hörsysteme unter Berücksichtigung des persönlichen Hörempfindens feinanpassen, insbesondere Otoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und den Klangcharakter durch Klangfilter verändern
l)monaurales und stereoakustisches Hören nach dem Sprachverstehen im Störgeräusch beurteilen
m)Hörsysteme, die Störungen des Hörorgans, insbesondere Tinnitus, aufheben oder verbessern, anpassen
n)Hörsysteme für Patienten, deren Behinderung durch die Beeinflussung des Hörorgans aufgehoben oder verbessert wird, anpassen
19pädau-diologische Beratung (§ 3 Nr. 19)a)Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden   3
b)Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädigten und normalhörenden Kindern beachten
c)Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden
d)Abformungen des äußeren Ohres bei Kindern anfertigen
e)über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hörsystemen bei Kindern informieren
f)Anforderungen an die Sachausstattung des Hörgeräte-akustikerbetriebes für eine sachgerechte Kinderversorgung begründen
g)über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung beraten
h)über Rehabilitationsmöglichkeiten und -arten für hörgeschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an der Kinderversorgung beteiligten Institutionen beraten
20Anleiten der Patienten bei der Benutzung von Hörsystemen und Zubehör (§ 3 Nr. 20)a)Patienten über Zubehör informieren und im Handhaben und in der Pflege des Zubehörs anleiten 4  
b)Patienten die Bedeutung der Nachsorgetermine erläutern
c)Patienten im Handhaben und in der Pflege der Hörsysteme, insbesondere beim Auswechseln der Energiequelle, beim Ermitteln der optimalen Lautstärke, beim Bedienen der Hörspule und beim Einsetzen der Otoplastik, anleiten sowie die selbständige Handhabung sicherstellen
d)Patienten über die Methoden und die Möglichkeiten des Hörtrainings informieren
21Warten und Instandsetzen von Hörsystemen und Zubehör (§ 3 Nr. 21)a)Hörsysteme abhören und die Funktion von Hörsystemen prüfen4   
b)Anschlußschnüre für Hörer, Audioadapter und Programmiergeräte prüfen und auswechseln
c)elektrische Kontakte prüfen und reinigen
d)Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schallschläuche erneuern
e)Energiequellen für Hörsysteme nach Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden, prüfen und auswechseln
f)elektrische Größen, insbesondere Spannung, Strom und Widerstand, messen 2  
g)Stromaufnahme von Hörsystemen messen
h)Funktion, Leistungsfähigkeit und Einstellung von Hörsystemen mit der Meßanlage prüfen und dokumentieren
i)Bauelemente und Baugruppen von Hörsystemen unterscheiden, Signalfluß von Hörsystemen überprüfen   4
k)Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden sowie Wandler ein- und ausbauen
l)Hörsysteme instandsetzen, insbesondere Einstellelemente und Module wechseln
22Nachsorge (§ 3 Nr. 22)a)Patienten zur Wahrnehmung der regelmäßigen Nachsorge und der ohrenfachärztlichen Kontrollen motivieren2   
b)Nachsorgevorgänge dokumentieren
c)Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen hinweisen
d)Patienten in die Nutzung weiterer Funktionen der Hörsysteme und des Zubehörs einweisen  2 
e)regelmäßige Funktionskontrollen im Rahmen der Nachsorge sowie Service- und Reparaturmaßnahmen durchführen
f)Hörsysteme gemäß des sich ändernden Gehörs sowie der Hörerwartung und -gewöhnung nachstellen   4
g)Angehörige über das psychosoziale Verhalten des Patienten und über die Funktion des Hörsystems beraten
h)Angehörige über Verhaltensweisen im Umgang mit Hörgeschädigten beraten
23vorbeugender Gehörschutz (§ 3 Nr. 23)a)über Gefahren der Lärmeinwirkung aufklären   3
b)Lärm messen und Messungen auswerten
c)entsprechend der Lärmsituation über Möglichkeiten der Lärmminderung und über Gehörschutzmittel beraten
d)auf Lärmschutzvorschriften, insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften und der Arbeitsstättenverordnung, hinweisen
e)Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Frequenzspektrum und Einwirkzeit auswählen und anpassen
f)lärmgefährdete und -empfindliche Personen in der Anwendung von Gehörschutzmitteln beraten und zum Tragen der Gehörschutzmittel motivieren

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

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