Gesetz - HörgAkMstrV
Hörgeräteakustikermeisterverordnung - HörgAkMstrV
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:
- 1.
- Messen der Kenndaten eines Hörgerätes,
- 2.
- Instandsetzen eines Hörgerätes,
- 3.
- Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell hergestellte Schale,
- 4.
- Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus Bauteilen,
- 5.
- Durchführen einer Messung des Übertragungsverhaltens einer Hörhilfe am Ohr,
- 6.
- Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit EDV,
- 7.
- berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.