Gesetz - HBankDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
§ 14 Prüfungskommission
(1) Für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung sowie für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Prüfenden. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Zu Vorsitzenden von Prüfungskommissionen sollen Mitglieder des Prüfungsamts und ihre Vertretungen bestellt werden. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.