Gesetz - HBankDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
§ 5 Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002, die durch die Vereinbarung vom 15. März 2007 geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist, zu berücksichtigen.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. In der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt, in der mündlichen Abschlussprüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

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