Gesetz - HBankDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
§ 6 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
15sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
14
13guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
12
11
10befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
9
8
7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
6
5
4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
3
2
1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
0
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

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