Gesetz - HeilprG
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet