Gesetz - HeimMindBauV
Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV
§ 21 Funktions- und Zubehörräume
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
- 1.
- ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
- 2.
- besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.