Gesetz - HeimMindBauV
Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV
§ 21 Funktions- und Zubehörräume
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.

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