Gesetz - HG 2012
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012
§ 18 Umwandlung von Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
















