Gesetz
Art 16 Gewerbsmäßige Beförderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auch für gewerbsmäßige Beförderungen, die ein Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt auf Grund eines Beförderungsvertrags nach Artikel 1 vornimmt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet