Gesetz - AIHonO
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI
§ 38 Leistungsbild Freianlagen
(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 29 Prozent und
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

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