Gesetz - AIHonO
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI
§ 40 Anwendungsbereich
Ingenieurbauwerke umfassen:
1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,
5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.
sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

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