Gesetz - AIHonO
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI
§ 44 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen umfassen:
1.
Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet