Gesetz - AIHonO
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI
§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen
(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt.
(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

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