Gesetz - AIHonO
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI
§ 5 Honorarzonen
(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I:sehr geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:geringe Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III:durchschnittliche Planungsanforderungen,
4. Honorarzone IV:überdurchschnittliche Planungsanforderungen,
5. Honorarzone V:sehr hohe Planungsanforderungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I:geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:durchschnittliche Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III:hohe Planungsanforderungen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I:durchschnittliche Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:hohe Planungsanforderungen.
(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet