Gesetz - HolzMAusbV 2006
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 259 - 264)

I. Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
b)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
e)
branchenspezifische Software anwenden
f)
Informations- und Kommunikationssysteme unter Einschluss vernetzter Systeme nutzen
5 *) 
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen
c)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden
d)
Materialbedarf ermitteln
e)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
g)
Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
6 *) 
h)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
i)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit prüfen
k)
Abstimmungen mit Beteiligten treffen
 2 *)
7Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Transportwege auf ihre Eignung beurteilen
c)
Energieversorgung sicherstellen
d)
persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
3 *) 
8Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
c)
handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten
d)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
e)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
f)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
g)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
12 
h)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen
i)
Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen
j)
Maschinenwerkzeuge einrichten, in Stand halten und lagern
 11
9Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
b)
Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigen
c)
Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigen
d)
Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen, nutzen und in Stand halten
7 
10Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden
b)
Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
c)
Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern
d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
e)
Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und verwenden
f)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
g)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell be- und verarbeiten
h)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe maschinell be- und verarbeiten
i)
Profile herstellen
24 
11Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachen
b)
Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentieren
c)
Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d)
Produktionsdaten erfassen und auswerten
 6
12Herstellen, Vormontieren und Zusammenbauen von Teilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten
b)
Teile nach Vorgaben formatieren
c)
Einzelteile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstechniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen und Schleifen, herstellen
d)
Teile maschinell endbearbeiten
e)
Verbindungen auswählen und herstellen, insbesondere maschinell
f)
Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
g)
Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen, auf Funktion prüfen und montieren
h)
Teile kennzeichnen und kommissionieren
i)
Teile vorbereiten und zusammenbauen
12 
13Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
b)
Teile vorbereiten und vorbehandeln
c)
Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen
d)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
e)
Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen
f)
Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern
g)
Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe zur Verarbeitung vorbereiten
h)
Oberflächen beschichten
i)
Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
j)
Reststoffe der Entsorgung zuführen
6 
14Verpacken und Lagern von Produkten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern
b)
Produkte kommissionieren
c)
Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
 3
15Qualitätsmanagement, Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
3 *) 
c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
d)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen ergreifen
e)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
f)
Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren
 4 *)

II. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen

A. Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau
1Herstellen von Oberflächen
(§ 4 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe a)
a)
Oberflächenbearbeitungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandeln und strukturieren
b)
Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffe
c)
Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
d)
Furniere auftragsbezogen auswählen, fügen, zusammensetzen und lagern
e)
Flächen furnieren
f)
Kanten beschichten
g)
Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten herstellen
h)
Oberflächenfehler und -schäden feststellen und beheben
 14
2Herstellen von Möbeln oder Innenausbauten
(§ 4 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe b)
a)
Konstruktionen von Möbeln, Gestellen und Innenausbauten unterscheiden und bei der Herstellung von Produkten anwenden
b)
konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
c)
Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten
d)
Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren und justieren
e)
elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften auswählen und einbauen
 6
f)
Möbel oder Innenausbauten, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen
 20
g)
Pass- und Justierarbeiten durchführen
h)
Möbel oder Innenausbauten auf- und abbauen
 8
3Prüfen von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
a)
bewegliche Teile auf Funktion prüfen
b)
Produkte auf Funktion prüfen
c)
Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
 4

B. Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen
1Herstellen von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
a)
Konstruktionen unterscheiden und bei der Herstellung von Produkten anwenden
b)
Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen auswählen und einbauen
c)
Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen
d)
Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und verwenden
 11
e)
Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vorschriften und Kundenauftrag, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen
f)
Produkte endbearbeiten
 22
g)
Produkte nach Vorgaben zusammenstellen
 7
2Ausführen von Holzschutzarbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
a)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählen
b)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen
c)
Holzschutzmittel lagern und Reststoffe der Entsorgung zuführen
 7
3Prüfen von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
a)
Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen unterscheiden und anwenden
b)
Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
 5
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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