I. Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern - b)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren - d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - e)
branchenspezifische Software anwenden - f)
Informations- und Kommunikationssysteme unter Einschluss vernetzter Systeme nutzen
| 5 *) | |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen - c)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden - d)
Materialbedarf ermitteln - e)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen - g)
Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 6 *) | |
- h)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - i)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - j)
technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit prüfen - k)
Abstimmungen mit Beteiligten treffen
| | 2 *) |
7 | Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Transportwege auf ihre Eignung beurteilen - c)
Energieversorgung sicherstellen - d)
persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
| 3 *) | |
8 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen - b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten - c)
handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten - d)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden - e)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen - f)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - g)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
| 12 | |
- h)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen - i)
Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen - j)
Maschinenwerkzeuge einrichten, in Stand halten und lagern
| | 11 |
9 | Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern - b)
Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigen - c)
Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigen - d)
Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen, nutzen und in Stand halten
| 7 | |
10 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden - b)
Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen - c)
Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern - d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern - e)
Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und verwenden - f)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen - g)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell be- und verarbeiten - h)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe maschinell be- und verarbeiten - i)
Profile herstellen
| 24 | |
11 | Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachen - b)
Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentieren - c)
Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - d)
Produktionsdaten erfassen und auswerten
| | 6 |
12 | Herstellen, Vormontieren und Zusammenbauen von Teilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten - b)
Teile nach Vorgaben formatieren - c)
Einzelteile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstechniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen und Schleifen, herstellen - d)
Teile maschinell endbearbeiten - e)
Verbindungen auswählen und herstellen, insbesondere maschinell - f)
Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen - g)
Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen, auf Funktion prüfen und montieren - h)
Teile kennzeichnen und kommissionieren - i)
Teile vorbereiten und zusammenbauen
| 12 | |
13 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | - a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen - b)
Teile vorbereiten und vorbehandeln - c)
Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen - d)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen - e)
Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen - f)
Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern - g)
Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe zur Verarbeitung vorbereiten - h)
Oberflächen beschichten - i)
Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen - j)
Reststoffe der Entsorgung zuführen
| 6 | |
14 | Verpacken und Lagern von Produkten (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern - b)
Produkte kommissionieren - c)
Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
| | 3 |
15 | Qualitätsmanagement, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | - a)
Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
| 3 *) | |
- c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren - d)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen ergreifen - e)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren - f)
Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren
| | 4 *) |
II. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen |
A. Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau |
1 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe a) | - a)
Oberflächenbearbeitungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandeln und strukturieren - b)
Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffe - c)
Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben - d)
Furniere auftragsbezogen auswählen, fügen, zusammensetzen und lagern - e)
Flächen furnieren - f)
Kanten beschichten - g)
Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten herstellen - h)
Oberflächenfehler und -schäden feststellen und beheben
| | 14 |
2 | Herstellen von Möbeln oder Innenausbauten (§ 4 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe b) | - a)
Konstruktionen von Möbeln, Gestellen und Innenausbauten unterscheiden und bei der Herstellung von Produkten anwenden - b)
konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen - c)
Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten - d)
Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren und justieren - e)
elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften auswählen und einbauen
| | 6 |
- f)
Möbel oder Innenausbauten, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen
| | 20 |
- g)
Pass- und Justierarbeiten durchführen - h)
Möbel oder Innenausbauten auf- und abbauen
| | 8 |
3 | Prüfen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | - a)
bewegliche Teile auf Funktion prüfen - b)
Produkte auf Funktion prüfen - c)
Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 4 |
B. Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen |
1 | Herstellen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | - a)
Konstruktionen unterscheiden und bei der Herstellung von Produkten anwenden - b)
Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen auswählen und einbauen - c)
Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen - d)
Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und verwenden
| | 11 |
- e)
Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vorschriften und Kundenauftrag, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen - f)
Produkte endbearbeiten
| | 22 |
- g)
Produkte nach Vorgaben zusammenstellen
| | 7 |
2 | Ausführen von Holzschutzarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | - a)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählen - b)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen - c)
Holzschutzmittel lagern und Reststoffe der Entsorgung zuführen
| | 7 |
3 | Prüfen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | - a)
Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen unterscheiden und anwenden - b)
Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 5 |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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