Gesetz - HStatG
Hochschulstatistikgesetz - HStatG
§ 2 Erhebungsbereich
Die Erhebungen erstrecken sich auf:
- 1.
- Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,
- 2.
- staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen,
- 3.
- (weggefallen)