Gesetz - HStatG
Hochschulstatistikgesetz - HStatG
§ 2 Erhebungsbereich
Die Erhebungen erstrecken sich auf:
1.
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,
2.
staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen,
3.
(weggefallen)
4.

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