Gesetz - HStatG
Hochschulstatistikgesetz - HStatG
§ 3 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Bei den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen werden folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
- 1.
- für alle Studenten der Wintersemester, für die Studenten im ersten Hochschul- oder Fachsemester, die Prüfungsteilnehmer und die Exmatrikulierten auch im Sommersemester, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; Praxissemester und Semester an Studienkollegs; Bezeichnung der Hochschule sowie Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; Bezeichnung der Hochschule der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangehenden Semester besuchten Hochschulen; Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangehenden Semester sowie an der gleichzeitig besuchten anderen Hochschule; Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Art, Land und Dauer eines Auslandsstudiums; Art und Dauer eines Studiums in der DDR und Berlin (Ost); Studienunterbrechungen nach Art und Dauer; Hörerstatus; Fach- und Hochschulsemester; Art des Studiums; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;
- 2.
- für die Gasthörer jeweils im Wintersemester:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Fachrichtung; Bezeichnung der Hochschule;
- 3.
- für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation:Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Monat und Fach der Habilitation; Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis; fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;
- 4.
- jährlich zum 1. Dezember:
- a)
- für die Stellen:Bezeichnung der Hochschule; Zahl; fachliche und organisatorische Zuordnung; Besetzung; Besoldungs- und Vergütungsgruppen;
- b)
- für das Personal an den in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht:Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisatorische Zugehörigkeit; Geschlecht; Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule oder zu einem Mitglied der Hochschule; Einstufung; Art der Finanzierung;für das wissenschaftliche und künstlerische Personal zusätzlich die Merkmale:Staatsangehörigkeit; Geburtsmonat und -jahr; Bezeichnung der Hochschule sowie Jahr und Fachgebiet einer Habilitation; Jahr der ersten Berufung zum Professor;
- 5.
- für die Räume der Hochschulen, die in die Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen" einbezogen sind, jährlich zum 1. Oktober:Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisatorische Zuordnung; Zuordnung zu Gebäuden; Größe; Nutzung;
- 6.
- bei Hochschulen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ausgaben und Einnahmen der Hochschulen, bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben, jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen,
- a)
- jährlich, beginnend im Jahre 2007 für das Jahr 2006:nach Arten,in fachlicher undorganisatorischer Gliederung,Drittmittel zusätzlich nach Mittelgebernund Zweckbestimmung,Bezeichnung der Hochschule,
- b)
- vierteljährlich:nach Arten,Bezeichnung der Hochschule.
(2) Bei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen werden, soweit die Merkmale nicht bereits nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale für die Prüfungsteilnehmer semesterweise nach Abschluß des Prüfungsverfahrens erfaßt:
Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung; Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; Fachsemester; Prüfungserfolg; Gesamtnote.
Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung; Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; Fachsemester; Prüfungserfolg; Gesamtnote.
(3) u. (4) (weggefallen)
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- *)
- Gem. Art. 10 iVm Art. 13 der Statistikänderungsverordnung v. 20.11.1996 I 1804 (StatÄndV) werden die Erhebungen nach Abs. 3 mWv 27.11.1996 bis zum 30.6.2000 ausgesetzt.