Gesetz - HStatG
Hochschulstatistikgesetz - HStatG
§ 5 Auskunftserteilung
(1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 und 2 besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind:
1.
für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 die Leiter der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,
2.
für die Erhebungen nach § 3 Abs. 2 die Leiter der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,
3.
(weggefallen).
(3) Die Angaben zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind freiwillig.
(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen zu erteilen.
(5)

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