Gesetz - 2. HStruktG
2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG
§ 2
Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

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