Gesetz - 2. HStruktG
2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG
§ 4 Rückforderungsvorbehalt
Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 zurückgefordert werden.