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Gesetz - HUrlV
Heimaturlaubsverordnung - HUrlV
§ 3 Reisetage
(1) Für die Reise von einem Dienstort außerhalb Europas ins Inland werden neben dem Zusatzurlaub nach § 1 einmal jährlich zusätzliche Urlaubstage (Reisetage) gewährt. Sie betragen pro angefangene sechs Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit jeweils für die Hin- und für die Rückreise einen halben Tag, höchstens jedoch sechs Arbeitstage.
(2) Reisetage werden für jedes Urlaubsjahr nur einmal gewährt. Sie verfallen mit dem Erholungsurlaub.

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