Gesetz - HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
§ 22a
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet