Gesetz
Art 2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnungen, die die Konstitution und die Konvention gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Konstitution ergänzen, sowie Änderungen zu diesen Vollzugsordnungen, die die weltweiten Funkkonferenzen und die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste der Internationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über die Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihrer Änderungen zu treffen.