Gesetz - ImmobKfmAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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