Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| 6 bis 8 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | - a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten - b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
Zeitrahmen 2 |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren - e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden - h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - i)
Konflikte im Team lösen
| 2 bis 4 |
|
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
13 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | - a)
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden - b)
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen - c)
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
|
Zeitrahmen 3 |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
| 1 bis 3 |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
|
| | - b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen - c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
15 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | - c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
|
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | - b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| 2 bis 4 |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
12 | Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
14 | Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen - b)
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten - c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen - d)
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden - e)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen - f)
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
|
|
16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | - a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten - b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
Zeitrahmen 5 |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | - e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden - h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - i)
Konflikte im Team lösen
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
13 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | - c)
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
|
17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
|
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
|
10 | Steuerungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
Steuerungstechnik anwenden
|
13 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | - a)
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden - b)
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
|
14 | Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen - b)
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten - c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen - d)
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden - e)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen - f)
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
|
|
15 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | - a)
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten - b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen - c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten - d)
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
|
17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen - b)
Schablonen herstellen und anwenden
|
19 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | - a)
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen - b)
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen - c)
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren - d)
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
|
Zeitrahmen 7 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| 1 bis 3 |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | - a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten - b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
Zeitrahmen 8 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
| 1 bis 3 |
|
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
|
12 | Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
|
Zeitrahmen 9 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| 1 bis 3 |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
10 | Steuerungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
Steuerungstechnik anwenden
|
14 | Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen - b)
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten - c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
|
15 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | - a)
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten - b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen - c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten - d)
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
|
|
16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | - a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten - b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen - b)
Schablonen herstellen und anwenden
|
19 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | - a)
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen - b)
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen - c)
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren - d)
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
|
Zeitrahmen 10 |
12 | Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| 2 bis 4 |
16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | - a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten - b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen - b)
Schablonen herstellen und anwenden
|
18 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18) | - a)
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten - b)
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen - c)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern - d)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren - e)
Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen - f)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
|
|
19 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | - c)
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren - d)
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
|
Zeitrahmen 11 |
20 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 20) | - a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen - b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten - c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen - f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren - h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren - i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen - j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
| 10 bis 12 |