Gesetz - IndMetAusbV 2007
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1.
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,
2.
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
3.
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,
4.
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
5.
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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