Gesetz - IndWiAssPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie
§ 6 Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache
(1) Im Prüfungsteil "Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,
2.
Fremdsprache.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre" können volkswirtschaftliche Grundbegriffe, Wirtschaftssysteme, Volkseinkommen und Sozialprodukt, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Geldtheorie und -politik, staatliche Preispolitik, Einkommens- und Verteilungslehre, Außenwirtschaftslehre und -politik, Steuern und Steuerpolitik, Konjunkturtheorie und -politik sowie Wirtschaftswachstum und Stabilität geprüft werden.
(3) Im Prüfungsfach "Fremdsprache" ist nach Wahl des Prüfungsteilnehmers im Prüfungsfach Englisch oder Französisch oder nach Genehmigung des Prüfungsausschusses in einer anderen Fremdsprache wie folgt zu prüfen:
1.
Die schriftliche Prüfung umfaßt
a)
die Erstellung eines mittelschweren fremdsprachlichen Textes nach Stichwortangaben in deutscher Sprache,
b)
die Übersetzung eines mittelschweren fremdsprachlichen Textes in die deutsche Sprache.
Bei den Texten kann es sich insbesondere um einen Geschäftsbrief, eine Aktennotiz oder ein Protokoll handeln.
2.
In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, in der fremden Sprache ein Gespräch über einen einfachen Sachverhalt zu führen.
(4) Von der Ablegung der Prüfung im Prüfungsfach Fremdsprache kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht.

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