Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Lesen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 3 Nr. 5) | - a)
Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterlagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache lesen und auswerten - b)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlußpläne lesen und anwenden - c)
Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen - d)
berufsbezogene nationale und europäische Vorschriften sowie technische Regelwerke lesen, auswerten und anwenden
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6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 6) | - a)
Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten - b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen - c)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
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- d)
Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsentieren, Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - e)
Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Protokolle anfertigen, Daten und Sachverhalte visualisieren, Grafiken erstellen - f)
Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten verteilen, Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen - g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten Leistungen errechnen und bewerten - h)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
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- i)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen - k)
bei Leistungsstörungen Kunden informieren und Alternativen aufzeigen - l)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen - m)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren - n)
verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit sowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen - o)
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
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7 | Beraten und Betreuen von Kunden (§ 3 Nr. 7) | - a)
Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie auf die Vorteile von Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen - b)
Kunden hinsichtlich des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen informieren
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- c)
Kunden hinsichtlich des Verbrauchsmaterials und dessen Betriebssicherheit, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Papierarten, Papierformate und -gewichte sowie der elektronischen Datenträger, beraten - d)
Kunden auf Gefahren durch Stromversorgung hinweisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten - e)
Kunden hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung von Geräten, Arbeitstischen und Stühlen beraten
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- f)
Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, Akustik, Klimatisierung, der Vermeidung elektrostatischer Aufladung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten - g)
Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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- h)
Kunden über Verbesserungsmöglichkeiten von Betriebsabläufen beraten - i)
Kunden hinsichtlich des Wandels in der Systemtechnik beraten - k)
den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten - l)
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
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8 | Benutzerschulungen (§ 3 Nr. 8) | - a)
Schulungsziele und -methoden planen - b)
Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen und organisatorisch vorbereiten - c)
bei der Durchführung von Schulungen einschließlich deren Erfolgskontrolle mitwirken
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9 | Verkauf und Geschäftsprozeß (§ 3 Nr. 9) | - a)
Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln - b)
Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden bei der Produktauswahl beraten - c)
Produkte und Dienstleistungen verkaufen - d)
Warenbestände überprüfen, Bestellvorgänge durchführen, Waren überprüfen und auszeichnen
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- e)
das Erscheinungsbild des Betriebes einschätzen, Sortiment mitgestalten, Warenpräsentation und außenwirksame Werbemaßnahmen vornehmen, an Marketingmaßnahmen und Werbeaktionen und deren Erfolgskontrolle mitwirken - f)
Anfragen erstellen, Angebote auswerten sowie Mängel von Waren beurteilen, dokumentieren und reklamieren - g)
an der Vorbereitung und Durchführung von Vertragsverhandlungen mitwirken, Verträge vorbereiten - h)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Aufträge annehmen
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- i)
Trends bei der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung von Multimedia-, Informations- und Kommunikationssystemen sowie von Möbeln und Leuchten beurteilen - k)
Kosten für Leistungen, einschließlich Leistungen Dritter, ermitteln sowie Angebote und Kostenvoranschläge erstellen - l)
unterschiedliche Zahlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten anbieten - m)
Zahlungsvorgänge abwickeln, Mahnverfahren vorbereiten und nach Absprache einleiten - n)
Reklamationen prüfen und bearbeiten
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10 | Bedienen und Administrieren von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz (§ 3 Nr. 10) | - a)
Betriebssystemsteuersprachen benutzen und grafische Benutzeroberflächen einrichten - b)
Standardsoftware, insbesondere Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware, anwenden - c)
Daten sichern und archivieren - d)
Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen - e)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes anwenden
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- f)
Daten konvertieren - g)
Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pflegen sowie Datenbankabfragen durchführen - h)
Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen - i)
Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen - k)
Angebote von Informationsdiensten vergleichen und nutzen
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11 | Montieren und Installieren von Infrastruktur (§ 3 Nr. 12) | - a)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, bauseitige Leistungen festlegen - b)
Leitungswege und Gerätestandorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen - c)
Verteilungseinrichtungen, Schalter, Steckverbindungen und Leitungsführungssysteme auswählen und montieren - d)
Starkstrom-, Fernmelde- und Breitbandkommunikationsleitungen auswählen und verlegen - e)
Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen
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- f)
vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen - g)
Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen - h)
Stromkreise installieren, Potentialausgleich durchführen - i)
Schleifenwiderstände und Isolationswiderstände messen und beurteilen, Prüfungen dokumentieren
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12 | Prüfen der Schutzmaßnahmen (§ 3 Nr. 13) | - a)
wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und aus den Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Bestimmungen beachten - b)
Einhaltung der Bestimmungen zum Brandschutz und zu Näherungen zwischen Leitungsnetzen verschiedener Spannungspegel prüfen - c)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen - d)
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen - e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen - f)
Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von beweglichen Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
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13 | Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken (§ 3 Nr. 14) | - a)
Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen - b)
Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
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- c)
Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und inbetriebnehmen - d)
Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen, Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssysteme installieren und konfigurieren
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- e)
Komponenten für Informations- und Kommunikationssysteme auswählen und zu Geräten zusammenbauen - f)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
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14 | Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen (§ 3 Nr. 15) | - a)
Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden sowie Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen - b)
Anwendungssoftware installieren
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- c)
Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurieren - d)
Standardsoftware kundenspezifisch anpassen, insbesondere Makros erstellen und Bedienoberflächen einrichten - e)
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
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- f)
Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten, Programmspezifikationen und Schnittstellen festlegen - g)
Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen anwenden
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15 | Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen (§ 3 Nr. 16) | - a)
Informations- und Kommunikationsgeräte aufstellen, miteinander verbinden und anschließen - b)
Informations- und Kommunikationsgeräte konfigurieren und einrichten
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- c)
Endgeräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Betrieb nehmen
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16 | Durchführen von Serviceleistungen (§ 3 Nr. 17) | - a)
Wartungsmaßnahmen planen und durchführen - b)
Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend lagern und entsorgen - c)
Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen und durchführen
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- d)
Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen - e)
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
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- f)
technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben - g)
Ferndiagnose und -wartung durchführen - h)
Serviceleistungen dokumentieren und abrechnen
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17 | Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen (§ 3 Nr. 18) | - a)
Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen, insbesondere Lagern, Wellen, Antrieben, Kupplungen und Drucksystemen, prüfen, Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile austauschen - b)
Geräte insbesondere mittels Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Kleben und Schrauben modifizieren und montieren - c)
Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel umweltgerecht lagern, verwenden und entsorgen - d)
Meßverfahren und Meßgeräte auswählen, Spannung, Strom und Widerstand messen, Signale an Schnittstellen prüfen, Meßergebnisse bewerten - e)
Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen - f)
Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufen, prüfen und einstellen
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- g)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Protokolle interpretieren - h)
Funktion von optischen Einrichtungen, insbesondere Reflexion und Brechung von Lichtstrahlen, Belichtungszeit und optischem Weg, prüfen und einstellen - i)
Systematik der Fehlersuche anwenden - k)
Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit instandsetzen
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Abschnitt II: Schwerpunkt Bürosystemtechnik |
18 | Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 11) | - a)
Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation des Kunden sowie die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen analysieren - b)
Hard- und Software-Ausstattung des Kunden ermitteln und beurteilen, technische Schnittstellen und Standards ermitteln - c)
Anforderungen an das Informations- und Kommunikationssystem feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen - d)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Bedienoberflächen und anwenderspezifische Softwarelösungen konzipieren, Kommunikationssysteme planen - e)
Datenmodelle und -strukturen von Datenbanken planen - f)
die zu erbringende Leistung dokumentieren
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19 | Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken (§ 3 Nr. 14) | - a)
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Netzwerken sowie Netzwerkbetriebssysteme beurteilen - b)
drahtgebundene und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere Netzwerkkomponenten aufstellen und programmieren - c)
Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardwarekomponenten installieren, in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen - d)
technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weit-Verkehrsnetzen schaffen
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20 | Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen (§ 3 Nr. 15) | - a)
Anwendungen in einer Makro- und einer Programmiersprache erstellen, Programmbibliotheken verwenden - b)
Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflächen und zu Datenbanken - c)
Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen - d)
Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten auswählen - e)
informations- und kommunikationstechnische Systeme testen, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
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21 | Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen (§ 3 Nr. 16) | - a)
Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren - b)
Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der Ergonomie und Lichtverhältnisse beurteilen - c)
Lampen und Leuchten auswählen und installieren sowie Geräte, Büromöbel und Zusatzgeräte entsprechend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anforderungen sowie den Arbeitsabläufen und den Anforderungen der Kunden auf- und einstellen - d)
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen prüfen und dokumentieren
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- e)
multifunktionale Informations- und Kommunikationssysteme inbetriebnehmen sowie entsprechend den Kundenwünschen einrichten - f)
Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahmeprotokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der Geräte und Systeme und deren Software einweisen
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22 | Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen (§ 3 Nr. 18) | - a)
Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen - b)
Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen - c)
Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden - d)
Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen - e)
Monitore und Präsentationsgeräte prüfen und instandsetzen
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Abschnitt III: Schwerpunkt Geräte- und Systemtechnik |
18 | Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 11) | - a)
Aufgaben des Informations- und Kommunikationssystems sowie die damit verbundenen Bildinformations-, Toninformations- und Datenflüsse sowie Schnittstellen analysieren - b)
Systemausstattung des Kunden ermitteln und beurteilen, technische Schnittstellen und Standards ermitteln - c)
Anforderungen an das Informations- und Kommunikationssystem feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen - d)
Baugruppen, Geräte, Leitungen und Software auswählen, Kommunikationssysteme zum Aufnehmen, Empfangen, Übertragen, Verteilen, Speichern, Verarbeiten und Wiedergeben von Bild, Ton und Daten planen - e)
die zu erbringende Leistung dokumentieren
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19 | Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken (§ 3 Nr. 14) | - a)
Installationsbussysteme installieren sowie Komponenten programmieren - b)
Kommunikationsnetze installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen - c)
Antennen und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen - d)
Netzwerkbetriebssysteme installieren - e)
technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weit-Verkehrsnetzen schaffen
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20 | Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen (§ 3 Nr. 15) | - a)
Anwendungen in einer Makro- oder einer Programmiersprache erstellen, Programmbibliotheken verwenden - b)
Hard- und Softwareschnittstellen aus Programmen ansprechen - c)
Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen - d)
Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten auswählen - e)
informations- und kommunikationstechnische Systeme testen, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
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21 | Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen (§ 3 Nr. 16) | - a)
Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsanlagen an drahtgebundene und drahtlose Fernmeldenetze anschließen, Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren - b)
Beschallungsanlagen, Anzeige- und Projektionsgeräte sowie multimediale Informations- und Kommunikationssysteme installieren und inbetriebnehmen - c)
Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der Ergonomie und Lichtverhältnisse beurteilen - d)
Lampen und Leuchten auswählen und installieren sowie Geräte, Möbel und Zusatzgeräte entsprechend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anforderungen sowie den Nutzungsbedingungen und den Anforderungen der Kunden auf- und einstellen - e)
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen prüfen und dokumentieren - f)
Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahmeprotokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der Geräte und Software einweisen
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22 | Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen (§ 3 Nr. 18) | - a)
Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen - b)
elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und herstellen - c)
Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen - d)
Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden - e)
Hochfrequenzsignale und -kennwerte messen und prüfen - f)
Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen - g)
Baugruppen und Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik zum Aufnehmen, Übertragen, Verteilen, Speichern, Verarbeiten und Wiedergeben von Bild, Ton und Daten prüfen und instandsetzen
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