Gesetz - InsO
Insolvenzordnung
§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet