Gesetz - InsO
Insolvenzordnung
§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet