Gesetz - InsO
Insolvenzordnung
§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

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