Gesetz - InsoBekV
Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
§ 4a Anwendbares Recht
Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf über das Unternehmensregister (§ 8b des Handelsgesetzbuchs).

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