Gesetz - InstitutsVergV
Instituts-Vergütungsverordnung - InstitutsVergV
§ 4 Sicherung einer angemessenen Eigenmittelausstattung
Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung von Geschäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen darf nicht die Fähigkeit des Instituts einschränken, eine angemessene Eigenmittelausstattung dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen.