Gesetz - InstitutsVergV
Instituts-Vergütungsverordnung - InstitutsVergV
§ 4 Sicherung einer angemessenen Eigenmittelausstattung
Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung von Geschäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen darf nicht die Fähigkeit des Instituts einschränken, eine angemessene Eigenmittelausstattung dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet