Gesetz - IntBestG
Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG
§ 1 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Bestechungshandlungen
Für die Anwendung des § 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit dessen §§ 335, 336, 338 Abs. 2, auf eine Bestechung, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht und die begangen wird, um sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, stehen gleich:
1.
einem Richter:
a)
ein Richter eines ausländischen Staates,
b)
ein Richter eines internationalen Gerichts;
2.
einem sonstigen Amtsträger:
a)
ein Amtsträger eines ausländischen Staates,
b)
eine Person, die beauftragt ist, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen,
c)
ein Amtsträger und ein sonstiger Bediensteter einer internationalen Organisation und eine mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragte Person;
3.
einem Soldaten der Bundeswehr:
a)
ein Soldat eines ausländischen Staates,
b)
ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.

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