Gesetz - IntBestG
Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung - IntBestG
§ 4 Anwendung des § 261 des Strafgesetzbuches
In den Fällen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a des Strafgesetzbuches ist § 334 des Strafgesetzbuches auch in Verbindung mit § 1 anzuwenden.

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