Gesetz - IntervRindFlVerarbV
Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft
§ 2 Zuständige Stellen
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt); zuständig für die amtliche Überwachung der Verwendung des Rindfleisches ist die Bundesfinanzverwaltung.

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