Gesetz - IntervRindFlVerarbV
Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft
§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb sind verpflichtet,
1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
2.
gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Rindfleisch zu machen.
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist ferner verpflichtet,
1.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
a)
die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen,
b)
die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Rindfleisch,
2.
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

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