Gesetz - IntervRindFlVerarbV
Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft
§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb sind verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Rindfleisch zu machen.
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist ferner verpflichtet,
- 1.
- gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
- a)
- die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen,
- b)
- die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Rindfleisch,
- 2.
- auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.