Gesetz - IntervRindFlVerarbV
Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft
§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Rindfleisch und Verarbeitungserzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die in Satz 1 genannten Personen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zollstellen verlangen.

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