Gesetz - IntervRindFlVerarbV
Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft
§ 9 Verarbeitungsbescheinigung
Nach erfolgter Verarbeitung wird dem Verarbeitungsbetrieb von der überwachenden Zollstelle eine Verarbeitungsbescheinigung erteilt.