Gesetz - IntFamRVG
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG
§ 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
- -
- Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,
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- den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
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- dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
- 1.
- die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
- 2.
- bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht,
- 3.
- sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht.