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Gesetz - IntGesVsHfDV
Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal
§ 1
(1) Für die Anwendung der nachstehend angeführten Artikel der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 456) in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die Vorschriften dieser Verordnung maßgebend.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Schiffe,
a)
die einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine Umschlagsanlage im Geltungsbereich dieser Verordnung anlaufen;
b)
die den Nord-Ostsee-Kanal benutzen.

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