Gesetz - IntGesVsHfDV
Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal
§ 10 (Zu Artikel 84 Abs. 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
(1) Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe haben vor dem Einlaufen in den Kanal
a)
bei Tage die Flaggen QQ untereinander oder die Flagge Q über dem ersten Hilfsstander zu setzen,
b)
bei Nacht das Schallsignal zwei lang, ein kurz, zwei lang (--.--) zu geben. Schiffe, die von der Nordsee kommen, haben schon bei der Annäherung an den Hafen Cuxhaven die Signale nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 zu setzen.
(2) Schiffe, die eine Person an Bord haben, die an einer nicht quarantänepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 9 Abs. 4 erkrankt ist, haben vor dem Einlaufen in den Kanal
a)
bei Tage die Flaggen ZU untereinander zu setzen,
b)
bei Nacht das Schallsignal ZU:
zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang (--.. ..-) zu geben.
(3) Die Flaggensignale dürfen erst nach Verlassen des Kanals entfernt werden. In Fahrt befindliche Schiffe dürfen im Bereich des Kanals kein Nachtsignal geben.

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