Gesetz - IntGesVsHfDV
Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal
§ 11 (Zu Artikel 34 Abs. 4 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe, denen vorbehaltlich sonstiger Maßnahmen das Einlaufen in den Kanal und die Weiterfahrt erlaubt wird, dürfen mit dem Land keine Verbindung aufnehmen. Sie dürfen jedoch Lotsen und Schlepper annehmen.