Gesetz - IntGesVsHfDV
Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal
§ 13 (Zu den Artikeln 42, 58 Abs. 1 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
(1) Desinfektionen und sonstige Gesundheitsmaßnahmen sind in der Regel nur bei Tageslicht auszuführen, es sei denn, daß die einwandfreie Ausführung dieser Maßnahmen nach Auffassung des Hafenarztes auch bei Dunkelheit gewährleistet ist. Wenn die Desinfektion nicht vor der Erlaubnis zum Einlaufen in den Kanal durchgeführt wird, so sind die als infiziert anzusehenden Schiffsräume und Gegenstände unter sicheren Verschluß zu nehmen.
(2) Wenn ein Schiff nach Auffassung des Hafenarztes entrattet werden muß, so ist es anzuweisen, sich zum nächsten der hierfür zugelassenen Häfen (Brunsbüttel, Rendsburg oder Kiel) zu begeben.