Gesetz - IntGesVsHfDV
Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal
§ 14a
Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 3a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ein nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gesperrtes Schiff betritt oder als Kapitän oder als Besatzungsmitglied das Betreten eines solchen Schiffes gestattet,
- 2.
- als Kapitän oder als Schiffsarzt entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 oder § 10 die Signale nicht oder nicht richtig zeigt oder übermittelt oder vorzeitig entfernt,
- 3.
- entgegen § 5 als Kapitän das Schiff nicht den vorgeschriebenen Hafen anlaufen läßt oder als Kapitän oder als Schiffsarzt das Schiff bei dem hafenärztlichen Dienst nicht meldet,
- 4.
- als Kapitän, Besatzungsmitglied oder Fahrgast entgegen § 11 Satz 1 mit dem Land Verbindung aufnimmt oder
- 5.
- als Kapitän entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 Schiffsräume oder Gegenstände nicht unter sicherem Verschluß hält oder halten läßt.