Gesetz - IntGesVsHfDV
Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal
§ 4 (Zu Artikel 84 Abs. 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
(1) Zur Anzeige des Gesundheitszustandes an Bord dienen in Anlehnung an das Internationale Signalbuch folgende Signale:
1.
Für Schiffe, die nicht innerhalb einer Frist von 28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen und alle Fragen in der Seegesundheitserklärung verneinen,
a)
bei Tage die Flaggen ZT untereinander,
b)
bei Nacht das Blinkzeichen ZT:
zwei lang, zwei kurz und ein lang (--.. -);
2.
für Schiffe, die innerhalb einer Frist von 28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen und alle Fragen in der Seegesundheitserklärung verneinen,
a)
bei Tage die Flaggen ZV und ZT untereinander,
b)
bei Nacht die Blinkzeichen ZV und ZT:
zwei lang, zwei kurz und drei kurz, ein lang und zwei lang, zwei kurz und ein lang
(--.. ...- --.. -);
3.
für Schiffe, die nicht aus einem Infektionsgebiet kommen, aber eine der Fragen 3 bis 6 der Seegesundheitserklärung bejahen,
a)
bei Tage die Flaggen ZU untereinander,
b)
bei Nacht das Blinkzeichen ZU:
zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang
(--.. ..-);
4.
für Schiffe, die innerhalb einer Frist von 28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen und eine der Fragen 3 bis 6 der Seegesundheitserklärung bejahen,
a)
bei Tage die Flaggen ZV und ZU untereinander,
b)
bei Nacht die Blinkzeichen ZV und ZU:
zwei lang, zwei kurz und drei kurz, ein lang und zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang
(--.. ...- --.. ..-);
5.
für Schiffe in der Mittleren oder in der Großen Fahrt, die die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 4 erfüllen, zusätzlich zu den in diesen Nummern bezeichneten Signalen
a)
bei Tage ein der Nummer der zu bejahenden Frage der Seegesundheitserklärung entsprechender Zahlenwimpel unter den Flaggen ZU bzw. ZV und ZU,
b)
bei Nacht ein dieser Nummer entsprechendes Morsezeichen;
6.
für Schiffe, die die Frage 1 oder 2 der Seegesundheitserklärung bejahen,
a)
bei Tage die Flaggen QQ untereinander oder die Flagge Q über dem ersten Hilfsstander,
b)
bei Nacht ein nach allen Seiten sichtbares rotes Licht senkrecht über einem weißen Licht in einem Abstand von zwei Metern.
(2) Die Signale sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde beim Einlaufen in das zum Hafen führende Fahrwasser während des Passierens der Signalstelle zu zeigen oder durch Sprech- oder Telegrafiefunk zu übermitteln; hierbei ist auch offene Sprache zulässig.
(3) Sobald das Schiff nicht mehr in Fahrt ist oder sich innerhalb der Hafengrenzen befindet, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 die Flagge Q, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bei Tage die Flaggen QQ oder die Flagge Q über dem ersten Hilfsstander und bei Nacht ein nach allen Seiten sichtbares rotes Licht senkrecht über einem weißen Licht in einem Abstand von zwei Metern zu setzen. Die Signale dürfen erst nach der vorläufigen oder endgültigen Anlauferlaubnis entfernt werden.
(4) Der Lotse oder der sonst von der zuständigen Behörde Beauftragte hat den Kapitän über den Gesundheitszustand an Bord zu befragen. Der Lotse hat darauf zu achten, daß die in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Signale gegeben und die Verkehrsverbote nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften befolgt werden.

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