Gesetz - IntGesVsHfDV
Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal
§ 5 (Zu den Artikeln 42 und 84 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
Schiffe, die weder über die zur Signalgebung nach § 4 erforderlichen Einrichtungen verfügen noch eines Lotsen bedürfen, müssen den nächstgelegenen Hafen mit eingerichtetem hafenärztlichen Dienst anlaufen und bei diesem gemeldet werden, wenn eine der Fragen in der Seegesundheitserklärung zu bejahen ist oder wenn sie innerhalb einer Frist von 28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen.