Gesetz - InVeKoSV
InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV
§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen
Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn
- 1.
- ein fahrlässiger Verstoß gegen die
- a)
- Grundanforderungen an die Betriebsführung oder
- b)
- Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder
- c)
- Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
- 2.
- keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.
Fußnote
(+++ § 31a: Zur Weiteranwendung in der am 10.5.2010 geltenden Fassung vgl. § 35 Abs. 4 F. 2010-05-07 u. am 31.12.2011 geltenden Fassung vgl. § 35 Abs. 5 F. 2011-12-15 +++)
















