Gesetz - InVeKoSV
InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV
§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen
Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn
1.
ein fahrlässiger Verstoß gegen die
a)
Grundanforderungen an die Betriebsführung oder
b)
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder
c)
Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und
2.
keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.

Fußnote

(+++ § 31a: Zur Weiteranwendung in der am 10.5.2010 geltenden Fassung vgl. § 35 Abs. 4 F. 2010-05-07 u. am 31.12.2011 geltenden Fassung vgl. § 35 Abs. 5 F. 2011-12-15 +++)

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet