Gesetz - InVeKoSV
InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 3 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.

Fußnote

(+++ § 32: Zur Weiteranwendung in der am 10.5.2010 geltenden Fassung vgl. § 35 Abs. 4 F 2010-05-07 +++)

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