Gesetz - InVeKoSV
InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV
§ 9 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes
Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Artikel 82 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 dem Übergeber gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.

Fußnote

(+++ § 9: Zur Weiteranwendung in der am 10.5.2010 geltenden Fassung vgl. § 35 Abs. 4 F 2010-05-07 +++)

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